Energie

Synode beschließt Klimaschutzgesetz

synodeAKTUELL Nr. 5

Schon im Herbst 2021 hatte sich die Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) auf eine gemeinsame ‚Klimaschutzkonzeption 2040‘ verständigt. Auf der diesjährigen Frühjahrssynode wurde diese Konzeption mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen unterfüttert. Jetzt hat die Synode der Landeskirche ein ‚Klimaschutzgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen‘ beschlossen

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Digitales Info-Gespräch zum Thema „Energiepreisbremsen und WIRgemeinsam-Mitarbeiter-Energie“

Die »ESDG lädt gemeinsam mit der »WGKD zu einem digitalen Info-Gespräch am 23.11.2022 ein. In der Reihe Digitale Info-Gespräche wird sich mit den Themen Energie, Nachhaltigkeit und Solidarität und fragen, wie sich soziale und kirchliche Institutionen heute für ein besseres Morgen einsetzen können, beschäftigt.

Das nächste Digitale Info-Gespräch fokussiert sich auf die aktuellen Energiepreisbremsen und die WIRgemeinsam-Mitarbeiter-Energie und findet am 23. November 2022 statt. Seien Sie gespannt auf folgendes Programm:

Begrüßung
Vortrag 1: badenova AG & Co. KG – Energiepreise in heutiger Zeit, Angebotssituation und Veränderungen seit Oktober
Vortrag 2: ESDG – Energiepreisbremsen: aktueller Stand und Rechenbeispiele
Vortrag 3: WGKD – WIRgemeinsam für Mitarbeitende: aktuelle Lage und Veränderungen ab 2023
Gelegenheit, Fragen zu stellen

Es wartet ein informativer und abwechslungsreicher Vormittag auf Sie!

 

Hier gehts weiter zur Webinar-Registrierung »hier.

 

 

 

 

Land NRW erleichtert Solaranlagen auf Denkmälern

Im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz vom 1. Juni 2022 wurde dem fortschreitenden Klimawandel und der Sicherstellung der Energieversorgung Rechnung getragen. Wer eine Solaranlage an oder auf einem Denkmal errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.

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Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat nun einen Erlass mit „Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern“ veröffentlicht. Grundsätzlich sind Solaranlagen zu erlauben, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen, es keine Alternativstandorte, die besser für die Errichtung von Solaranlagen geeignet sind, gibt und die Denkmäler nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind. Solaranlagen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, sind dann zu erlauben, wenn sie reversibel sind und nur minimal in die Substanz und das Erscheinungsbild des Denkmals eingreifen. Die Erheblichkeitsschwelle für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kann durch Nebenbestimmungen zur Sicherstellung einer denkmalgerechten Gestaltung der Solaranlagen abgemildert werden. Hierbei ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass die Solaranlagen sich möglichst der eingedeckten Dachfläche unterordnen müssen.                          

Weitere Infos zu den Entscheidungsleitlinien finden Sie »hier.