So regelt der Bundestagsbeschluss vom 17.12.20 ausgeförderte PV-Anlagen
In letzter Sekunde hat der Gesetzgeber kritische Details des EEG 2021 Entwurfs dann doch noch abgeändert. Wichtig hierbei: Mit dem neuen Gesetz läuft kein Anlagenbetreiber Gefahr, versehentlich zum „illegalen Schwarzeinspeiser“ zu werden. Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht:
Weiterbetrieb mit Volleinspeisung
Bestehende Anlagen mit einer maximalen Leistung von 7 kWp dürfen mit bestehenden Zählern weiter eingespeist werden. Die Vergütung ist auf den „Marktwert Solar“ abzüglich einer Vermarktungsgebühr von 0,4 Cent/kWh festgelegt. Je nach Marktentwicklung ist hierbei von einer Vergütung von 2 bis 4 Cent/kWh auszugehen. Für einen einfachen Stromzähler muss zusätzlich mit 20€ jährlich gerechnet werden.
Umbau auf vorrangiger Eigenversorgung
Bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp fällt bei einer Umstellung zu vorrangigen Eigenverbrauch keine EEG-Umlage für den entsprechend genutzten Strom an. Bei dieser Lösung spart sich der Anlagenbetreiber den rund 30 Cent/kWh teuren Netzstrom. Auch bei vorrangiger Eigenversorgung reicht bei Anlagen bis zu 7 kWp eine eine einfache Messstelle mit 20€ jährlichen Kosten aus.
Smart-Meter
Anlagen über 7 kWp müssen mit sogenannten Smart-Metern ausgestattet werden. Kleinere Anlagen dürfen auch freiwillig entsprechend ausgestattet werden. Bei jährlichen Kosten von 100€ – 200€ reduzieren sich die Vermarktungsgebühr von 0,4 auf 0,2 Cent/kWh.
Direktvermarktung
Anlagenbetreiber können auch von ihrem jetzigen Netzbetreiber zu einen Direktvermarkter ihrer Wahl wechseln. Hierbei ist ein Smart-Meter dringend erforderlich. Mit höheren Vergütungen ist bei dieser Option insbesondere bei Kleinanlagen kaum zu rechnen.